RS UVS Kärnten 1995/08/10 KUVS-K2-982/1/95

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Veröffentlicht am 10.08.1995
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Rechtssatz

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens ist die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig von ihrer rechtlichen Beurteilung. Ergeht in der Sache, das heißt über die Tat, eine rechtskräftige Entscheidung, wozu auch die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zählt, so ist es der Behörde verwehrt, in der selben Sache, das heißt über die selbe Tat, eine weitere Entscheidung zu fällen (VwGH vom 21.1.1988, 87/02/0157). (Einstellung des Verfahrens)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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