RS UVS Kärnten 1995/08/23 KUVS-1075/1/95;

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Veröffentlicht am 23.08.1995
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Rechtssatz

Eine Berufung mittels Telefax mit dem Inhalt, daß der Beschuldigte gegen das Straferkenntnis Berufung erhebe und da er durch einen Verkehrsunfall ans Bett gebunden sei, um telefonische Kontaktaufnahme unter der Nummer X ersuche, ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung. Überdies ist eine telefonische Berufung im Gesetz nicht vorgesehen und handelt es sich bei der zweiwöchigen Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist, die keinerlei Gestaltungsmöglichkeit der Behörde unterliegt (vgl § 33 Abs 4 AVG).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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