Im Strafverfahren wegen Überschreitung des Umfanges einer Gewerbeberechtigung bildet die Frage des Berechtigungsumfanges für die Beurteilung des Tatbestandes eine Vorfrage (vgl. VwGH 24.3.1976, 1837/75, Slg 9022). Daraus ergibt sich, daß bei einer Übertretung nach § 4 Abs 2 i.V. mit § 14 Abs 1 Z 1 GelVerkG im Sinne des § 44 a Z 1 VStG konkret anzuführen ist, welche Gewerbeberechtigung (hier Taxigewerbe) in welchem Umfang auf welchem Standort durch Vermehrung der Fahrzeuge ohne Genehmigung hinsichtlich ihres Berechtigungumfanges überschritten worden sei.