Die einmal jährlich erforderliche Überprüfung einer Absaugeanlage nach § 16 Abs 8 dritter Satz AAV auf ihren ordnungsgemäßen Zustand ist mit der laufenden (auch ausschließlich durch Fachfirmen vorgenommenen) Wartung der Anlage nicht gleichzusetzen.
Schlagworte Arbeits- und Sozialrecht Absaugeanlage Überprüfung