RS UVS Steiermark 1995/08/28 30.12-30/94

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Veröffentlicht am 28.08.1995
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Die einmal jährlich erforderliche Überprüfung einer Absaugeanlage nach § 16 Abs 8 dritter Satz AAV auf ihren ordnungsgemäßen Zustand ist mit der laufenden (auch ausschließlich durch Fachfirmen vorgenommenen) Wartung der Anlage nicht gleichzusetzen.

Schlagworte
Arbeits- und Sozialrecht Absaugeanlage Überprüfung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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