Erhebt anstelle des Beschuldigten dessen Dienstgeberfirma gegen eine Strafverfügung, welche an den Beschuldigten adressiert ist, Einspruch, ist er aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes des Einspruches (Verwendung des Firmenpapiers, firmenmäßige Zeichnung) mit einem Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs 3 AVG behaftet. Dies berechtigt die erste Instanz nicht den Einspruch ohne weitere Ermittlungen als unzulässig zurückzuweisen, sondern wäre sie verpflichtet, dem Einschreiter innerhalb einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist aufzutragen, mitzuteilen, ob der gegenständliche Einspruch als in seinem Namen eingebracht gilt bzw ob er eine sonstige eigenberechtigte Person bevollmächtigt in seinem Namen den Einspruch zu erheben. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist ist die Behörde berechtigt, den Einspruch als unzulässig zurückzuweisen (Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides).