RS UVS Kärnten 1995/08/31 KUVS-K1-948/3/95;

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Rechtssatz

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen umfaßt ein Arbeitsverhältnis, das auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhende Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die wesentlichsten Merkmale eines Arbeitsverhältnisses sind die persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber, sowie die Einordnung in den Betrieb. Besuchen nun drei nicht im Ausland wohnhafte Ausländer kurzfristig den Beschuldigten, mit welchem sie eng befreundet sind und leistet einer kurzfristig unentgeltlich Malerarbeiten und helfen die übrigen beiden Ausländer unentgeltlich beim Tische nachrücken und haben die im Zusammenhang mit den Malerarbeiten auf dem Boden befindlichen Papiere aufgehoben, so handelt es sich dabei um kurze, unentgeltliche Freundschaftsdienste gegenüber befreundeten Personen und liegt ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht vor. Ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis liegt ebenfalls nicht vor, wenn die drei Ausländer alle Einkommensbezüge in Slowenien und in keiner wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beschuldigten stehen, eine Arbeitsleistung, die in wirtschaftlicher Unterordnung für Zwecke des Beschuldigten erbracht worden wären, nicht vorliegt und auch eine regelmäße und länger andauernde Beschäftigung im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten nicht hervorgekommen ist. Spontane Hilfsleistungen von kurzfristig auf Besuch weilenden, befreundeten Ausländern, sind, als nicht unter die Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes fallender Gefälligkeitsdienst zu beurteilen (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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