Ist ein Bereich der Autobahn dergestalt als Baustelle ausgeführt, daß beide Fahrstreifen einer Fahrtrichtung auf die Gegenfahrbahn übergeführt werden, so besteht auch in diesem Fall bei Anbringung von Gefahren- und Vorschriftszeichen in diesem Bereich die Verpflichtung zur Aufstellung beiderseits der Fahrbahn und nicht nur rechtsseitig.