RS UVS Wien 1995/09/08 04/G/33/312/95

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Rechtssatz

Enthält eine Auflage die Wortfolge "ist als Notausgang entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung einzurichten, zu bezeichnen und zu erhalten", stellt dies in Ansehung

des Notausganges einen uneingeschränkten Verweis auf die entsprechenden Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung dar, weshalb eine solche Auflage im Zusammenhalt mit § 23 Abs 2 AAV auch eine Anlastung, daß die Notausgangstür durch die Verstellung von näher umschriebenen Gegenständen nicht benützbar gewesen sei, trägt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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