Ein -unvermitteltes Bremsen oder Ablenken - nach § 19 Abs 7 StVO ist objektiv zu verstehen und ist somit tatbestandsmäßig auch dann gegeben, wenn die Vorrangberechtigte obwohl sie, objektiv gesehen, unvermittelt bremsen oder ablenken müßte, in Wirklichkeit weder das eine, noch das andere getan hat. Daher kommt es ja in der Regel zu einem Verkehrsunfall (VwGH 8.5.1979, 264/79). Somit führen eventuelle Reaktionsverzögerungen des Vorrangberechtigten zu keiner Entschuldigung der Vorrangverletzung.