RS UVS Kärnten 1995/09/11 KUVS-508/7/95

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Veröffentlicht am 11.09.1995
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Rechtssatz

Die Geschwindigkeitsmessung durch anleitungsgemäße Verwendung einer geeichten Laserpistole (TI 20.20 TS/KM, Serie Nr. 3688) aus einer Entfernung von 180 Meter macht unter der Berücksichtigung der Meßfehlergrenze vollen Beweis über die eingehaltene Geschwindigkeit.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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