Im vorliegenden Falle wurde die Geschwindigkeit des Berufungswerbers mit dem Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät, LTI 20.20TS/KM, NrOO4330, festgestellt. Gemäß den hier vorliegenden Bestimmungen für die Verwendung bei straßenaufsichtsbehördlichen Kontrollen gemäß BEV-Zulassung Zl.43427/92 vom 17.12.1992 und Zl.43427/92/1 vom 14.3.1994 dürfen mit dem gegenständlichen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser Fahrzeuggeschwindigkeiten nur in einer Entfernung zwischen 30 Meter und 500 Meter vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät gemessen werden. Nachdem, wie in der Anzeige vom 8. Mai 1995 ausgeführt wurde, im vorliegenden Falle die Messung auf eine Entfernung von 519 Meter erfolgte, wurden hier die zitierten Verwendungsbestimmungen nicht eingehalten, weshalb die Geschwindigkeitsmessung kein taugliches Beweismittel zum Nachweis der tatsächlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit darstellt.
Mangels weiterer Beweismittel kann daher nicht mit einer zur Bestrafung des Berufungswerbers führenden Sicherheit von der Richtigkeit des Tatvorwurfes ausgegangen werden, dh, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.