RS UVS Kärnten 1995/09/12 KUVS-1018/2/95

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Veröffentlicht am 12.09.1995
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Rechtssatz

Eine Verfolgungshandlung hat wegen eines bestimmten strafbaren Sachverhaltes zu erfolgen. Dies erfordert, daß sie sich auf alle die Tat betreffenden Sachverhaltselemente, die notwendige Spruchbestandteile sind, zu beziehen hat. Dies ist daher schon in der Aufforderung zur Rechtfertigung die Tat ausreichend zu konkretisieren. Dabei stellt die genaue Angabe der Tatzeit einen notwendigen Spruchbestandteil im Sinne des § 44a VStG 1991 dar. Es bedarf demnach der richtigen Angabe des Datums, der konkreten Tatzeit der vorgeworfenen Tat für eine ordnungsgemäße Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG. Unterlaufen diesbezüglich bei der ersten Verfolgungshandlung Fehler, so ist eine Sanierung dann möglich, wenn dem Beschuldigten noch innerhalb der Verjährungsfrist der Sachverhalt richtig und vollständig vorgehalten wird. Wird dem Beschuldigten in der Aufforderung zur Rechtfertigung eine unrichtige Tatzeit "10.2.1992" vorgehalten und wird ihm die richtige Tatzeit "10.2.1993" erst zirka zwei Jahre später zur Kenntnis gebracht, so liegt eine taugliche Verfolgungshandlung nicht vor (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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