TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/22 97/21/0831

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
MRK Art3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Rosenmayr, Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des am 26. November 1974 geborenen D, vertreten durch Dr. Gerald Mader, Rechtsanwalt in 8016 Graz, Grazbachgasse 5, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 17. September 1997, Zl. Fr 988/1997, betreffend Feststellung gemäß § 54 Abs. 1 Fremdengesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die vorliegende Beschwerde ist gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) vom 4. September 1997 gerichtet, mit dem gemäß § 54 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, festgestellt wurde, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, dass der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsbürger, in Liberia gemäß § 37 Abs. 1 oder Abs. 2 FrG bedroht sei. Seine Abschiebung nach Liberia sei somit zulässig.

Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Die erstinstanzliche Behörde habe in der Begründung ihres Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützten Rechtsfragen klar und übersichtlich zusammengefasst. Die belangte Behörde schließe sich diesen Ausführungen an und erhebe diese unter anderem zum Inhalt des angefochtenen Bescheides.

Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge am 20. Oktober 1996 illegal, versteckt in einem LKW, nach Österreich gelangt und habe in der Folge einen Asylantrag gestellt, der abgewiesen worden sei. In der Erstasylniederschrift vom 29. Oktober 1996 habe der Beschwerdeführer angegeben, angloamerikanischer Abstammung und aus dem Küstengebiet Liberias zu sein. Dieses Gebiet wäre unter Kontrolle der NPFL, der Gruppe von Charles Taylor. Dieser hätte gewollt, dass die Familie des Beschwerdeführers ihn unterstütze und ihm Geld gebe.

Der Großvater des Beschwerdeführers wäre "Dorfältester" eines Dorfes, der Vater Geschäftsmann gewesen. Nachdem sich die Familie geweigert habe, ihn zu unterstützen, hätte Charles Taylor geschworen, sie zu zerstören. Die Anhänger von Charles Taylor hätten den Großvater des Beschwerdeführers getötet, viele Verwandte wären im Krieg gestorben, der Vater wäre von Rebellen angeschossen worden, hätte jedoch überlebt, sein Bruder Roberts Junior wäre 1993 von den Rebellen getötet worden. Der zweite Bruder, Kenny, wäre von den Charles-Taylor-Leuten 1994 verhaftet worden und nicht wiedergekommen. Der Beschwerdeführer hätte über die Verhaftung deswegen gewusst, da sich Neuigkeiten in Afrika schnell verbreiten würden.

Der Vater des Beschwerdeführers wäre 1995 angeblich bei einem Verkehrsunfall gestorben, tatsächlich hätte man ihn aber in seinem Auto getötet. Das wüsste der Beschwerdeführer zwar nicht, er nähme es aber an. Er wäre somit der letzte Sohn der Familie und sollte daher als Nächster getötet werden, so hätte es ihm seine Mutter gesagt. Er und seine ganze Familie hätten getötet werden sollen, da Charles Taylor geschworen habe, seine ganze Familie auszurotten.

Der Grund, warum er nach Österreich gekommen wäre, wäre erstens der Krieg und zweitens die Verfolgung der Familie durch Charles Taylor. Er hätte nie religiöse oder andere politische Probleme gehabt, auch nicht mit der Regierung, Polizei oder Gerichten und wäre er, abgesehen vom Geschilderten, auch in keiner Form verfolgt worden. Der einzig sichere Ort sei Monrovia, aber auch dort hätte sich der Beschwerdeführer unsicher gefühlt, da Charles Taylor viel Einfluss hätte. Andere Gründe für seine Flucht könne er nicht angeben.

Die Familie des Beschwerdeführers wäre sehr wohlhabend und Charles Taylor hätte finanzielle Unterstützung erwartet. Der Beschwerdeführer wäre jedoch immer neutral und auf alle Fälle gegen einen Krieg gewesen. Dies hätte Charles Taylor nicht zur Kenntnis nehmen wollen und er hätte auch die Kontrolle über jenes Gebiet, in dem der Beschwerdeführer gelebt hätte. Nachdem zwei seiner Brüder von Charles Taylor eingesperrt bzw. einer auch ermordet worden wäre, wäre auch sein Vater unter mysteriösen Umständen ums Leben gekommen. Dies wäre 1995 gewesen. Mittlerweile hätte der Beschwerdeführer keinen "Einfluss" mehr auf seine Liegenschaft. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre auch nicht mehr in Liberia und so wäre er der Letzte seiner Familie, weshalb er auch geflohen wäre, da er Angst hätte, ebenfalls umgebracht zu werden, weil er sich nicht dem Willen von Charles Taylor unterworfen und für ihn gekämpft hätte. Anfang 1996 wäre der Beschwerdeführer mit Mutter und Schwester von Harper mit dem Schiff nach Monrovia geflohen und er hätte sich dort in einem Asylheim der westafrikanischen Friedenstruppe ECOMOG aufgehalten. Charles Taylor hätte aber überall seine Spione und so wäre er dort nicht sicher gewesen. Da seine Mutter ihn in ernster Gefahr gewähnt hätte, hätte sie ihn irgendwo in der Umgebung von Monrovia versteckt und ihm auch Geld gegeben. Sie wäre dann eigene Wege gegangen, kurz darauf wäre der Beschwerdeführer festgenommen worden, wahrscheinlich von einer anderen Militärtruppe, jedenfalls nicht den Leuten Charles Taylors. Bei Übungen dieser Militärtruppe hätte er flüchten können, er wäre zu einem Fluss gelangt, vermutlich in ein anderes Land und von dort hätte ihm jemand geholfen, auf ein Schiff zu gelangen.

Hinsichtlich seiner angeblichen Festnahme hätte der Beschwerdeführer in der "Erstasylniederschrift" ausgeführt, dass er mehr als 100 Tage an einem ihm nicht bekannten Ort festgehalten worden wäre. Wer ihn festgenommen hätte, wüsste er nicht. Er glaube, dass es Rebellen gewesen wären, hätte sie aber nicht verstanden, da sie eine andere Sprache gesprochen hätten. Es könnten Mandingos gewesen sein, auf den Uniformen habe es Abzeichen gegeben, auf denen angeblich ULIMO gestanden wäre. Er hätte gesagt, dass er aus der Gegend wäre, aus der auch Charles Taylor stammte.

Weiters habe der Beschwerdeführer in seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift ausgeführt, dass er nicht nach Hause zurückkehren könnte, da er mit Sicherheit das selbe Schicksal erleiden würde wie sein Bruder, er würde von Charles Taylor umgebracht werden. Sollte in Liberia wieder Demokratie einkehren, wäre er bereit, wieder nach Hause zurückzukehren, da er sehr wohlhabend wäre und es dann keine Probleme mehr für ihn geben würde. Seine Verfolgungsgründe stelle er mit den angeführten Angaben und den Ausführungen in der Asylniederschrift dar.

Wenn man bedenke - so die belangte Behörde weiter -, dass der Fremde die Hilfe von Schleppern in Anspruch genommen habe und es zu den Dienstleistungen von Schleppern gehöre, auch entsprechende Dokumente und "Argumentationshilfen" im Bedarfsfall nachzuliefern, erschienen seine Angaben noch unglaubwürdiger.

Der Bundesminister für Inneres habe mit Bescheid vom 12. Juni 1997, rechtswirksam erlassen am 23. Juni 1997, rechtskräftig festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukomme und er in seinem Heimatland vor Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention sicher sei. Der Begriff des Flüchtlings decke sich mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG, es könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe nicht vorlägen, da der Fremde im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht und, was die Fluchtgründe anlange, auf sein Vorbringen im Asylverfahren verwiesen bzw. diese wiederholt habe.

Der Behörde sei es auf Grund des in § 46 AVG verankerten Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel nicht verwehrt, die Ergebnisse des Asylverfahrens zu berücksichtigen. Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung zu prüfen sei und § 37 Abs. 2 FrG auf die Bedrohung von Leben und Freiheit des Fremden aus den selben Gründen abstelle, sei die Berücksichtigung der Ergebnisse des Asylverfahrens nicht unzulässig, sondern vielmehr nahe liegend.

Die Berufungsbehörde sei der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit seinen bloßen Angaben dahingehend, dass angeblich Charles Taylor geschworen hätte, seine ganze Familie zu zerstören, dass dessen Leute angeblich seinen Großvater getötet hätten, viele Verwandte im Krieg umgekommen seien, weiters sein Vater von den Rebellen angeschossen worden wäre, jedoch überlebt hätte, sein Bruder Roberts Junior 1993 von den Rebellen getötet, der zweite Bruder Kenny angeblich von den Leuten Charles Taylors verhaftet worden und der Vater unter mysteriösen Umständen bei einem Verkehrsunfall umgekommen wäre, keine stichhaltigen Gründe iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG vorgebracht und glaubhaft dargestellt habe, denen zufolge die in § 37 Abs. 1 oder 2 FrG beschriebenen Gefahren bzw. Bedrohungen objektivierbar gewesen wären.

Aber selbst wenn man den auf bloßen Behauptungen beruhenden und daher kaum nachprüfbaren Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich des seinen Familienangehörigen im Rahmen der seinerzeitigen Bürgerkriegswirren in seiner Heimat Widerfahrenen Glauben schenken wollte, so wäre für den Fremden nichts gewonnen, zumal seine Schlussfolgerungen dahingehend, dass er im Falle einer Rückkehr von den Leuten Charles Taylors getötet würde, wie seine Mutter es gesagt hätte, nichts mehr als bloße Vermutungen seien, denen jegliche Glaubhaftmachung seinerseits fehle. Aus bloßen Vermutungen, mögen sie auch auf andere Personen betreffende Vorfälle bezug nehmen, könne keine Gefährdung oder Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG abgeleitet werden.

Auch mit seinen bloßen Ausführungen dahingehend, dass er der Letzte seiner Familie gewesen und deshalb auch geflohen sei, da er Angst gehabt hätte, ebenfalls umgebracht zu werden, weil er sich nicht dem Willen Charles Taylors unterworfen und für ihn gekämpft hätte, und weiters mit seinen, auf bloßen Behauptungen beruhenden und daher auch kaum nachprüfbaren Angaben dahingehend, dass er angeblich mehr als 100 Tage an einem ihm nicht bekannten Ort festgehalten worden wäre, nachdem ihn angeblich ULIMO-Rebellen gefangen genommen hätten, habe der Beschwerdeführer nicht vermocht, für die belangte Behörde konkret nachvollziehbar und glaubhaft darzustellen, dass er im Falle seiner Rückkehr im Heimatland einer aktuellen, subjektiv gegen seine Person gerichteten Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wäre.

Bei den Schilderungen des den Familienangehörigen und ihm selbst Widerfahrenen, welche nur auf bloßen Behauptungen seitens des Beschwerdeführers beruhen würden, ohne dass er diesbezüglich entsprechende Bescheinigungsmittel vorlegen könne, handle es sich um für die Berufungsbehörde kaum nachprüfbare Ereignisse und Einzelschicksale im Zusammenhang mit den seinerzeit auf ihrem Höhepunkt befindlichen kriegerischen Auseinandersetzungen im Heimatstaat des Beschwerdeführers und seien diese somit Auswirkungen des seinerzeitigen Bürgerkriegs in jenem Land, von denen die Zivilbevölkerung seiner Heimat gleichermaßen betroffen gewesen sei.

In kriegerischen Auseinandersetzungen sei jedoch kein Grund für eine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG zu sehen, wobei auch eine Bedrohung durch Rebellengruppen nicht unter eine vom Staat ausgehende oder von diesem zumindest gebilligte Bedrohung gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 FrG falle und somit auch nicht ausreichend sei, um damit das Bestehen einer aktuellen, subjektiv gegen die Person des Beschwerdeführers gerichteten Verfolgungsgefahr nach § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen.

Die belangte Behörde komme zu der Ansicht, dass der Grund für die Flucht des Beschwerdeführers aus seiner Heimat, wie er selbst auch ausdrücklich im Asylverfahren, aber auch in der fremdenpolizeilichen Niederschrift angegeben habe, jener gewesen sei, dass er sich nicht dem Willen des Charles Taylor unterwerfen und für ihn kämpfen und umgebracht werden habe wollen. Wie der Fremde selbst weiters angebe, habe es nie religiöse oder andere politische Probleme für ihn gegeben, weder mit der Regierung, noch mit der Polizei, noch mit den Gerichten und sei er auch in keiner Weise verfolgt worden.

Auch habe der Beschwerdeführer weder im Asylverfahren, noch im fremdenpolizeilichen Verfahren konkret stichhaltige Gründe bzw. Tatsachen hiefür vorbringen können, dass er in seinem Heimatstaat von Charles Taylor verfolgt worden wäre, er führe lediglich aus, dass er angeblich von bewaffneten ULIMO-Rebellen an einem ihm nicht bekannten Ort festgehalten worden sei, wobei er es geschafft habe, aus der Gefangenschaft zu entkommen. Diese angebliche, nicht überprüfbare und daher nicht nachvollziehbare Gefangennahme durch bewaffnete Rebellengruppen der ULIMO sei eindeutig als eine im Rahmen der seinerzeitigen Bürgerkriegswirren erfolgende Bedrohung durch Rebellengruppen zu bewerten, die jedoch als nicht relevant iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG zu bewerten sei. Tatsache sei jedoch, dass der Beschwerdeführer weder von Charles Taylor, noch von dessen bewaffneter Gruppe, der NPFL, bedroht oder gefangen genommen worden sei, sodass von Seiten der Berufungsbehörde davon auszugehen sei, dass Charles Taylor bzw. dessen bewaffnete Rebellengruppe kein so großes Interesse gehabt hätten, seiner habhaft zu werden bzw. den Beschwerdeführer persönlich zu verfolgen, da diese andernfalls mit Sicherheit Mittel und Wege gefunden hätten, um ihn zu erwischen bzw. ihm deren Willen aufzuzwingen bzw. ihn zu verfolgen. Ein derartiger Vorfall sei vom Beschwerdeführer weder in seiner asylrechtlichen Niederschrift noch im darauf folgenden fremdenpolizeilichen Verfahren behauptet worden, sodass seine Angaben dahingehend, dass er von Charles Taylor umgebracht würde, nichts mehr als bloße Vermutungen und Schlussfolgerungen, auf eine angebliche Mitteilung der Mutter hin, seien. Diese bloßen Vermutungen seien jedoch nicht ausreichend, um damit das Bestehen einer aktuellen, subjektiv gegen die Person des Fremden gerichteten Verfolgungsgefahr bzw. Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen.

Die Glaubhaftmachung der bezeichneten Gefahren bzw. Verfolgungen setze das Feststehen der Identität voraus. Auf Grund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht im Besitz eines gültigen nationalen Reisedokuments seines angeblichen Heimatlandes sei, bestünden nicht unbeträchtliche Zweifel an seiner Identität.

Die Angaben des Beschwerdeführers würden sich in Behauptungen erschöpfen, die, was seine Person betreffe, schon insofern nicht einmal ansatzweise überprüft werden könnten, als nicht feststünde, dass er tatsächlich derjenige sei, für den er sich ausgebe. In der "Erstasylniederschrift" vom 29. Oktober 1996 führe er aus, dass er einen liberianischen Reisepass, eine Identitätskarte und einen Führerschein gehabt hätte, diese Dokumente jedoch 1992 zerstört worden wären.

Der Beschwerdeführer sei somit keinesfalls der ihn im Verfahren nach § 54 FrG treffenden Mitwirkungspflicht dahingehend, dass es ihm obliege, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses durch entsprechende Bescheinigungsmittel zumindest glaubhaft zu machen, nachgekommen, obwohl er rechtsfreundlich vertreten gewesen sei und ihn deshalb eine erhöhte Mitwirkungspflicht getroffen habe. Es wäre dem Beschwerdeführer vollkommen unbenommen geblieben, spätestens in der Berufungsschrift konkret stichhaltige Gründe bzw. konkrete Tatsachenvorbringen zu erstatten, denen zufolge die belangte Behörde zu weiteren Ermittlungen verhalten gewesen wäre. Dieser seiner Verpflichtung sei er jedoch nicht nachgekommen, sondern führe er lediglich aus, dass es die Erstbehörde unterlassen habe, von Amts wegen entsprechende Ermittlungen in die Wege zu leiten, welchen konkreten Sanktionen er bei zwangsweiser Rückkehr in sein Heimatland iSd § 37 FrG ausgesetzt wäre. Diesbezüglich sei ihm entgegenzuhalten, dass die Behörde nicht von sich aus Ermittlungen darüber anzustellen habe, sondern es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers sei, konkrete Umstände und stichhaltige Gründe für eine derartige Schlussfolgerung darzutun. Der Begriff "stichhaltige Gründe" in § 37 Abs. 1 und 2 FrG bringe zum Ausdruck, dass die dort beschriebene Gefahr bzw. Bedrohung auf Grund konkreter Angaben seitens des Fremden objektivierbar sein müsse.

Aber auch dem Hinweis dahingehend, dass keine Ermittlungen über die damalige Situation in Liberia angestellt worden seien, sei entgegenzuhalten, dass ein solcher allgemeiner Hinweis nicht ausreichend sei, um damit das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung, iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen.

Der Beschwerdeführer beziehe sich in seiner Berufungsschrift weiters auf Berichte namhafter und kompetenter Organisationen hinsichtlich der in seinem Heimatstaat in den vergangenen Jahren unbestrittenermaßen gravierenden Bürgerkriegssituation und deren Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung und die menschenrechtliche Situation in seiner Heimat. Dem sei zu entgegnen, dass die Bezugnahme auf Länderberichte bzw. Berichte kompetenter und namhafter Organisationen nicht geeignet sei, eine Bedrohungs- oder Gefährdungssituation glaubhaft zu machen, weil gar nicht behauptet werde, dass sich diese auf die individuelle Situation des Fremden beziehen.

Mittlerweile habe sich die politische Lage in Liberia grundlegend geändert und habe es ab September 1995 einen sechsköpfigen Staatsrat gegeben, der aus drei Zivilisten und den drei Milizchefs bestanden habe. Dieser habe eine Übergangsregierung gebildet. Ende Mai 1997 sei Charles Taylor zum neuen Staatspräsidenten gewählt worden, wobei die UNO-Wahlbeobachter und internationalen Medien den Urnengang als fair beurteilt hätten. Charles Taylor sei im August 1997 als neuer Präsident vereidigt worden. Dazu komme, dass die mittlerweile ca. 18.000 Mann starke ECOMOG-Truppe sowohl die Hauptstadt Monrovia, welche inzwischen als einigermaßen sicher gelte, aber auch die wichtigsten Hauptstraßen und öffentlichen staatlichen Einrichtungen kontrolliere und auch weitgehend die Demobilisierung und Entwaffnung der Rebellengruppen vorangetrieben habe. Damit sei auch einigermaßen sichergestellt, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Liberia die Möglichkeit hätte, sich unter den Schutz der im Wesentlichen doch existierenden staatlichen Autorität zu stellen, sodass auch nicht davon gesprochen werden könne, dass sein Heimatstaat nicht in der Lage sei, ihn vor allfälligen Übergriffen bewaffneter Rebellengruppen zu schützen. Dass er im Falle seiner Rückkehr mit staatlicher Verfolgung zu rechnen hätte, sei aus dem bisherigen Vorbringen nicht abzuleiten, zumal der Fremde ausdrücklich in seiner asylrechtlichen Niederschrift ausgeführt habe, dass er weder mit der Polizei, noch mit Regierung oder Gerichten Probleme gehabt hätte, in keiner wie auch immer gearteten Weise verfolgt worden sei und auch nie religiöse, oder andere politische Probleme gehabt hätte. Er sei angeblich bloß von Rebellengruppen, und zwar nicht jener von Charles Taylor, sondern der ULIMO, für etwa 100 Tage festgehalten worden, wobei ihm daraufhin die Flucht gelungen sei.

Somit könne hinsichtlich der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass es nach Abschluss eines Waffenstillstandes und eines anschließenden Friedensabkommens 1995 zu einer weitestgehenden Beendigung der Bürgerkriegshandlungen gekommen sei und nunmehr nach Abhaltung von Wahlen auf der Basis demokratischer Grundsätze wiederum eine staatliche Autorität existiere.

Es sei auch nicht mehr davon auszugehen, dass Charles Taylor, nachdem er nunmehr sein politisches Ziel, nämlich die Funktion des Staatspräsidenten, erreicht habe, weiterhin Interesse an der Verfolgung des Beschwerdeführers haben dürfte, zumal bei staatlichen Verfolgungshandlungen auch immer von einem bestimmten Kosten-Nutzen-Kalkül auszugehen sei. Die belangte Behörde komme daher zu der Ansicht und sei der Überzeugung, dass der Fremde im Falle seiner Rückkehr in die Heimat keinesfalls einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wäre, zumal sich in Liberia nach Abschluss des Waffenstillstandes und Friedensabkommens zwischen den Bürgerkriegsparteien und nach Abhaltung von Wahlen auf demokratischer Basis eine staatliche Autorität gebildet habe, die alles daran setze, die Konsolidierung der politischen Situation voranzutreiben, zumal, wie aus Medienberichten allgemein bekannt sei, Wirtschaftshilfe westlicher Staaten nur unter der Voraussetzung einer einigermaßen funktionierenden staatlichen Autorität und weitestgehender Einhaltung der elementarsten Menschenrechte gewährt werde. Auf Grund des sicherlich wirtschaftlichen Denkens des Heimatlandes des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er im Falle seiner Rückkehr einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG konkret ausgesetzt wäre. Auch sei der Beschwerdeführer diesbezüglich jegliche Glaubhaftmachung schuldig geblieben und würden sich seine Schilderungen lediglich auf bloße Behauptungen und Vermutungen seinerseits stützen.

Die bloße Behauptung, bei einer Rückkehr nach Liberia mit unmenschlicher Behandlung oder gar dem Tod rechnen zu müssen, reiche nicht aus, um damit das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen.

Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laut Eigenangaben bisher auch noch nicht in seinem Heimatstaat verfolgt worden sei, sei auch nicht zu ersehen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Liberia aktuell einer Verfolgungsgefahr gemäß § 37 Abs. 1 FrG ausgesetzt wäre. Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführe, dass er in seinem Asylantrag, sowie in seinem Antrag nach § 54 FrG durch sein Vorbringen geltend mache, dass die Ursache der drohenden Verfolgungshandlung seine politische Gesinnung sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass er in seiner "Erstasylniederschrift" angegeben habe, dass es in seiner Heimat nie religiöse oder andere politische Probleme für ihn gegeben habe und auch sein Antrag auf Asylgewährung vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, mit Bescheid abgewiesen und die dagegen erhobene Berufung mit Bescheid des Bundesministers für Inneres abgewiesen worden sei. Da sich der Begriff des Flüchtlings mit den Verfolgungsgründen nach § 37 Abs. 2 FrG decke, könne daher davon ausgegangen werden, dass diese Verfolgungsgründe beim Beschwerdeführer nicht vorlägen, zumal er im fremdenpolizeilichen Verfahren keine neuen Tatsachen vorgebracht habe. Ebenso wenig habe er stichhaltige und glaubhaft gemachte Gründe dafür vorbringen können, dass er im Fall seiner Rückkehr einer unmenschlichen Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt wäre.

Wenn der Beschwerdeführer weiters ausführe, dass die erstinstanzliche Behörde auch keine Ermittlungen in die Wege geleitet habe, ob er nicht einer politischen Fraktion bzw. Partei angehört hätte, die sich gegen die Regierung des Charles Taylor gewendet habe, so sei dem entgegenzuhalten, dass er in seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift selbst eindeutig angebe, immer neutral und auf alle Fälle gegen den Krieg gewesen zu sein. Dadurch habe der Beschwerdeführer die von ihm aufgeworfene Frage selbst beantwortet und damit zu erkennen gegeben, dass seine angebliche, bloß vermutete politische Meinung jene gewesen sei, dass er einfach gegen den Krieg gewesen und geflüchtet sei, um nicht kämpfen zu müssen und auch nicht getötet zu werden. Keinesfalls sei jedoch erkennbar, dass sich seine bloß vermutete politische Meinung in seinem Heimatstaat ideologisch und parteipolitisch erkennbar manifestiert habe.

Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, glaubhaft darzulegen, dass er im Falle seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat einer Verfolgungsgefahr nach § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wäre, von den von ihm beizubringenden Bescheinigungsmitteln für die Glaubhaftmachung dieser Behauptungen ganz abgesehen. Auch habe sich die belangte Behörde mit der aktuellen politischen Situation in seinem Heimatstaat auseinander gesetzt und sich mit den Schilderungen im Amnesty International Jahresbericht 1997 befasst, wobei diesen Berichten auch zu entnehmen sei, dass allfällige darin geschilderte Übergriffe von Seiten bewaffneter Angehöriger der seinerzeitigen Bürgerkriegsparteien keinesfalls ungestraft blieben, sondern die Verantwortlichen für ihre Taten von einem Kriegsgericht zum Tode verurteilt und auch hingerichtet würden. Dies zeige schon recht deutlich, dass es in Liberia eine funktionierende staatliche Autorität gebe, die allfällige Übergriffe auf Zivilpersonen mit rigorosen Strafen ahnde. Aber auch mit den Verweisen auf verschiedene, andere Personen betreffende Einzelschicksale vermöge der Beschwerdeführer keinesfalls, eine derartige Bedrohung bezüglich seiner Person zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Die Behörde komme daher zu der Ansicht, dass eindeutig nur seine individuelle Person maßgeblich sei, worüber allgemeine Berichte letztlich keine Auskunft geben könnten. Auch führe der Beschwerdeführer selbst in seiner fremdenpolizeilichen Niederschrift aus, dass er bereit sei, wieder nach Hause zurückzukehren, wenn in Liberia die Demokratie wieder einkehren sollte, da er ja sehr wohlhabend sei und es dann keine Probleme mehr für ihn geben werde. Zumindest erste Ansätze in Richtung einer Demokratie seien in Liberia durch die Abhaltung demokratischer Wahlen zu verzeichnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts bzw. Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Erstattung einer Gegenschrift wurde verzichtet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren gemäß § 54 Abs. 1 FrG ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom Antragsteller mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben das Bestehen einer aktuellen, also im Falle seiner Abschiebung in den im Antrag genannten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt durch diese nicht abwendbaren Bedrohung im Sinne des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG glaubhaft zu machen und von der Behörde das Vorliegen konkreter Gefahren für jeden einzelnen Fremden für sich zu prüfen. Ebenso wie im Asylverfahren ist auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG im Verfahren gemäß § 54 FrG die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa gehäufte Verstöße der in § 37 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 1998, Zl. 95/21/0905, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters ausgesprochen, dass im Rahmen eines Antrages gemäß § 54 FrG beachtlich wäre, wenn eine in einem Land gegebene Bürgerkriegssituation dazu führt, dass keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden und damit zu rechnen ist, dass ein dorthin abgeschobener Fremder - auch ohne Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bürgerkriegspartei oder verfolgten Bevölkerungsgruppe - mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der im § 37 Abs. 1 umschriebenen Gefahr (im gesamten Staatsgebiet) unmittelbar ausgesetzt sein würde. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn auf Grund der bewaffneten Auseinandersetzungen eine derart extreme Gefahrenlage besteht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahren für Leib und Leben in einem Maß drohen, dass die Abschiebung im Licht des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Abs. 1 des § 37 FrG der Konkretisierung des durch Art. 3 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes diene. Ansatzpunkt im Sinn des Art. 3 EMRK sei die konkrete Gefahr für den Fremden, in dem Land, in das er abgeschoben werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Mai 2000, Zl. 96/21/0528, mwN).

Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Vorliegen einer solchen Bürgerkriegssituation bzw. extremen Gefahrenlage. Von Seiten aller Krieg führenden Parteien (AVL, NPFL, ULIMO) komme es immer wieder zu Ausschreitungen und unbeschreiblichen Übergriffen. Die NPFL und die ULIMO würden auch nicht davor zurückschrecken, Kinder als Soldaten auszubeuten. Auch gebe es Berichte über Folteraktionen der ECOMOG-Soldaten.

Trotz der obgenannten Judikatur ist dieses Vorbringen nicht zielführend. Die belangte Behörde ging nämlich - und dem hat der Beschwerdeführer auch nicht konkret widersprochen - davon aus, dass sich die Lage in Liberia im Zeitpunkt der Bescheiderlassung so weit beruhigt habe, dass von einer extremen Gefahrenlage im Sinne der obgenannten Judikatur nicht ausgegangen werde könne. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt allerdings nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1999, Zl. 97/21/0712, mwN).

Auf Grund der Feststellungen der Behörde betreffend die Wahlen 1997, die Kontrolle des Landes durch die ECOMOG-Truppe und die zumindest fallweise Bestrafung von Menschenrechtsverletzungen hat sie sich auch in ausreichendem Maße mit der allgemeinen Situation in Liberia auseinander gesetzt, dies nicht zuletzt deshalb, weil sie in ihre Beurteilung der Lage ausdrücklich aktuelle, öffentlich zugängliche Berichte aus dem "Fischer Weltalmanach", namhafter internationaler Organisationen und Medien einbezogen hat, während der Beschwerdeführer nur auf Geschehnisse aus der Vergangenheit Bezug nimmt.

Was die Ausführungen der Behörde betrifft, der Beschwerdeführer habe für seine Angaben über seine Haft und jene Umstände, die seiner Familie zugestoßen seien, keinerlei Bescheinigungsmittel beigebracht, und es sei ihm die Glaubhaftmachung einer Bedrohung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG somit keinesfalls gelungen, da bloße Behauptungen dafür nicht ausreichen würden, ist diese Argumentation insofern verfehlt, als es keine Grundlage dafür gibt, "bloßen Behauptungen" schon abstrakt die Tauglichkeit für die Dartuung einer Bedrohungssituation im Sinn des § 37 Abs. 1 oder 2 FrG abzusprechen. Wenn das Gesetz "stichhaltige Gründe" fordert, so soll damit zum Ausdruck gebracht werden, dass, wie erwähnt, die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. In diesem Sinn ist die Wortfolge "stichhaltige Gründe für die Annahme" in § 37 Abs. 1 und 2 FrG zu verstehen. Das Fehlen von Bescheinigungsmitteln berührt also nicht die Relevanz eines Vorbringens an sich, es ist allein für die Frage der Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens von Bedeutung. Demgemäss hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die auch von ihm - in Bezug auf die behördliche Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens - geforderte Bescheinigung von Angaben im Verfahren nach § 54 FrG naturgemäß nur dann verlangt werden kann, wenn eine solche nach Lage der Dinge realistisch in Betracht kommt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 1. August 2000, Zl. 97/21/0845, mwN).

Ferner reicht es nicht aus, wenn die belangte Behörde die Glaubwürdigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem schlichten Argument anzweifelt, der Beschwerdeführer sei mit Hilfe von Schleppern nach Österreich gekommen, die, wenn nötig, auch Dokumente und "Argumentationshilfen" beistellen würden. Aus der Art und Weise der Einreise eines Fremden kann nämlich nicht ohne Weiteres auf die Glaubwürdigkeit seiner Angaben hinsichtlich ihm im Fall seiner Abschiebung in einen bestimmten Staat dort drohender Gefahren geschlossen werden.

Dennoch ist im Ergebnis die Schlussfolgerung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im vorliegenden Fall nicht glaubhaft und konkret nachvollziehbar darzustellen vermocht, dass er im Falle seiner Rückkehr nach Liberia einer Bedrohung oder Verfolgung iSd § 37 Abs. 1 oder 2 FrG ausgesetzt wäre, nicht als rechtswidrig zu erkennen. Er hat im Verwaltungsverfahren nämlich selbst vorgebracht, noch nie aus religiösen oder anderen politischen Gründen verfolgt worden zu sein. Die von ihm geäußerte Befürchtung, als letzter männlicher Angehöriger seiner Familie von Charles Taylor getötet zu werden, musste von der belangten Behörde weder für zutreffend gehalten noch zum Gegenstand von gesonderten Ermittlungen gemacht werden, weil sie sein diesbezügliches Vorbringen zu Recht als zu wenig substanziiert ansehen durfte. Im Hinblick darauf ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden kann, wenn sie in Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers zur Abweisung seines Antrages auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung gelangte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juni 2001

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1997210831.X00

Im RIS seit

20.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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