RS UVS Kärnten 1995/09/21 KUVS-1126/1/95

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Veröffentlicht am 21.09.1995
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Eine Berufung des Inhaltes ..... "ich erhebe den Bescheid vom 14.6.1995, Akten Zahl 47.775/93. Begründung: Ich habe den § 4 Abs 5 der Straßenvergehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 nicht gesetzes widrieg gehandelt. Hochachtungsvoll." ist keine gesetzmäßig ausgeführte Berufung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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