Aus Art 1 Z 1 in Zusammenschau mit Art 4 Abs 1 des Abkommens zwischen
der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr ergibt sich, daß in der Zone (hier: auf jenem Teil des ungarischen Staatsgebietes, auf dem österreichische Organe Amtshandlungen durchführen dürfen) nur die
österreichischen Rechtsvorschriften über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern vollzogen werden dürfen.
Zu diesen Vorschriften zählt jedoch die StVO 1960 nicht, da diese keine spezifische Vorschrift über den Grenzübertritt darstellt. Das ergibt schon eine Wortinterpretation der genannten Begriffe, wobei noch zu bedenken ist, daß die genannten Regelungen Ausnahmeregelungen
darstellen und daher eng auszulegen sind.