RS UVS Burgenland 1995/09/22 02/03/95184

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Rechtssatz

Aus Art 1 Z 1 in Zusammenschau mit Art 4 Abs 1 des Abkommens zwischen

der Republik Österreich und der Republik Ungarn über die Grenzabfertigung im Straßen- und Schiffsverkehr ergibt sich, daß in der Zone (hier: auf jenem Teil des ungarischen Staatsgebietes, auf dem österreichische Organe Amtshandlungen durchführen dürfen) nur die

österreichischen Rechtsvorschriften über den Grenzübertritt von Personen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Gütern vollzogen werden dürfen.

Zu diesen Vorschriften zählt jedoch die StVO 1960 nicht, da diese keine spezifische Vorschrift über den Grenzübertritt darstellt. Das ergibt schon eine Wortinterpretation der genannten Begriffe, wobei noch zu bedenken ist, daß die genannten Regelungen Ausnahmeregelungen

darstellen und daher eng auszulegen sind.

Schlagworte
Vollziehung österreichischer Rechtsvorschriften über den Grenzübertritt in der Zone; Vorschriften der StVO fallen nicht darunter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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