RS UVS Oberösterreich 1995/09/22 VwSen-102951/2/Gf/Km

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Veröffentlicht am 22.09.1995
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Rechtssatz

Keine gesetzwidrige Kundmachung, weil die im Vorschriftszeichen "Zonenbeschränkung" zum Ausdruck gebrachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Kleinformat nicht einen Durchmesser von 480 mm bzw nicht einen roten Rand in einer Breite von 60 mm aufweist:

Aus den für das Vorschriftszeichen "Kurzparkzone", das jenem der "Zonenbeschränkung" in jeder Weise ähnlich ist, maßgeblichen Vorschriften ergibt sich, daß jenes in das rechteckige Verkehrszeichen mit einer - im Kleinformat - Seitenlänge von 470 mm bzw 630 mm integrierte Vorschriftszeichen lediglich einen Durchmesser von 384 mm bis 405 mm und dessen roter Rand lediglich eine Breite zwischen 38 mm und 41 mm aufweisen muß. Die verfahrensgegenständliche 30-km/h-Beschränkung wurde - dem § 94b Abs.1 lit.b iVm § 94d Z4 StVO idF vor der 19. StVO-Novelle entsprechend - vom Bürgermeister der Stadt Linz als Bezirksverwaltungsbehörde erlassen. Nach § 94 Z4 StVO in der nunmehr geltenden Fassung stellt die Erlassung einer derartigen Verordnung jedoch eine Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde dar; solche sind nach den hier maßgeblichen Organisationsvorschriften aber nicht vom Bürgermeister, sondern vom Gemeinderat zu erlassen. Da die 19. StVO-Novelle weiters keine Übergangsregelung hinsichtlich bereits bestehender (rechtmäßig erlassener) Geschwindigkeitsbeschränkungs-Verordnungen getroffen hat und die vorangeführte Zuständigkeitsverschiebung daher nach § 103 Abs.2a StVO seit dem 1. Oktober 1994 verbindlich ist, erweist sich somit die in Rede stehende Zonenbeschränkung des Magistrates der Stadt L. als rechts(gesetz)widrig, weil vom unzuständigen Organ erlassen. Bei einer derartigen Konstellation ist nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH auch kein Raum für ein allfälliges Verordnungsprüfungsverfahren nach Art.139 B-VG, sondern vielmehr davon auszugehen, daß diese Verordnung durch die 19. StVO-Novelle aufgehoben wurde und damit unanwendbar ist (vgl zB schon VfSlg 1464; 2326).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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