Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt, (§ 43 Abs.1) oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt (§ 43 Abs.4) auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren. Gemäß § 1 lit.c der auf Grund des § 43 Abs.1 u. 2 lit.a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 erlassenen Verordnung, BGBl. Nr. 527 v. 2.11.1989, beträgt in der Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für Pkws ("der übrigen Kraftfahrzeuge") bloß 110 km/h. Bei einer Fahrgeschwindigkeit von 180 km/h liegt grundsätzlich eine gravierende Geschwindigkeitsüberschreitung vor. Der objektive Tatunwert wurde hier zusätzlich noch durch den mit der hohen Fahrgeschwindigkeit bedingten und mit der gegenständlichen Vorschrift hintanzuhalten gesuchten vermehrten Lärm- u. Schadstofferzeugung erhöht. Im Hinblick auf das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist grundsätzlich sowohl aus Gründen der Spezialprävention als auch der Generalprävention mit einer strengen Bestrafung vorzugehen. Hier wurde jedoch die Geschwindigkeitsübertretung zur verkehrsarmen Zeit begangen. Die nachteiligen Folgen für die Verkehrssicherheit sind daher objektiv weniger gravierend als dies etwa bei durchschnittlichem oder starken Verkehrsaufkommen der Fall ist. Ferner stand der durch die Verordnung gemäß BGBl. Nr. 527 v. 2.11.1989 normierte Spezialtatbestand erst drei Minuten in Kraft, sodaß hier eine allfällige Ungenauigkeit der Uhr im Fahrzeug und ein nicht ständiges Beobachten der Uhr ein diesbezügliches Verschulden ausschließen bzw sehr gering erscheinen läßt. Der Schuldvorwurf kann bei einer derart kurzen Zeit nach 22.00 Uhr objektiv noch auf eine Überschreitung von "bloß" 50 km/h beschränkt herangezogen werden. Angesichts der zusätzlich doch erheblich ungünstigeren Einkommenssituation als von der Erstbehörde angenommen und dem vorliegenden Tatsachengeständnis kann daher mit der obigen Strafe das Auslangen gefunden werden.