Ein Verstoß gegen § 24 Abs 1 lit d StVO kommt nur im Bereich von Kreuzungen in Betracht (VwGH 13.3.1981, 2651/80). Eine Kreuzung setzt naturgemäß das Vorhandensein mindestens zweier Straßen und damit auch zweier Fahrbahnen (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 StVO) voraus (VwGH 20.2.1981, 2275/80). Auf einer Seite einer Fahrbahn kann es immer nur einen Fahrbahnrand (und nicht einander kreuzende Fahrbahnränder) geben, egal wie die Linienführung des Fahrbahnverlaufes aussieht. In diesem Sinne liegt keine Kreuzung vor, wenn eine als - Baumkirchnerstraße - bezeichnete Straße nach einer Richtungsänderung von Westen nach Süden nach einigen Metern als Sackgasse endet, wobei der Nord-Süd verlaufende Teilbereich mit - Mohsgasse - anders benannt ist, also beide Straßenbereiche über die gegenständlich beschriebene Straßenstelle keine Fortsetzung finden. Es handelt sich daher um keine Einmündung einer Fahrbahn in eine andere, sondern um eine einzige topographisch unterschiedlich bezeichnete Fahrbahn, wobei der unterschiedlichen topographischen Bezeichnung diesbezüglich keine Bedeutung zukommt (VwGH 27.11.1987, 85/18/0343).