Ein insulinpflichtiger Diabetiker ist grundsätzlich in der Lage, sich
einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Insbesondere ein in funktioneller, nahe-normoglykämischer Insulinsubstitution geschulter Diabetiker ist zu weitgehender Flexibilität der Lebensführung in der Lage wie jeder Gesunde, sohin auch zur grundsätzlich jederzeitigen Untersuchung seiner Atemluft auf
Alkoholgehalt.