RS UVS Wien 1995/09/26 03/P/18/2716/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Rechtssatz

Ein insulinpflichtiger Diabetiker ist grundsätzlich in der Lage, sich

einer Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Insbesondere ein in funktioneller, nahe-normoglykämischer Insulinsubstitution geschulter Diabetiker ist zu weitgehender Flexibilität der Lebensführung in der Lage wie jeder Gesunde, sohin auch zur grundsätzlich jederzeitigen Untersuchung seiner Atemluft auf

Alkoholgehalt.

Schlagworte
Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, Verweigerung, Diabetiker
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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