RS UVS Vorarlberg 1995/09/26 1-0630/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Rechtssatz

Nach § 5 Abs. 2 StVO zweiter Satz sind ua bestimmte Straßenaufsichtsorgane berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. Der Gendarmeriebeamte durfte aufgrund mehrerer Umstände den Verdacht haben, daß der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt das in Rede stehende Fahrzeug selbst gelenkt hat. So hat der Gendarmeriebeamte den Lenker des gegenständlichen PKW's als Person mit langen Haaren und einer Lederjacke erkennen können. Beim nachfolgenden Antreffen des Beschuldigten (er trug zu diesem Zeitpunkt ebenfalls eine Lederjacke und hatte lange Haare) gab dieser zunächst über Vorhalt an, daß er einen weißen PKW der Marke Mazda 323 besitze. Erst als diese Angabe durch eine entsprechende Funkanfrage widerlegt werden konnte, räumte der Beschuldigte ein, Zulassungsbesitzer des in der Nähe abgestellten gegenständlichen blauen Sportwagens der Marke Mazda RX 7 zu sein. Weiters wurden beim Beschuldigten sowohl der Zulassungsschein als auch der Originalfahrzeugschlüssel des verwendeten PKW's gefunden. Aufgrund bestimmter Alkoholisierungssymptome war auch die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung des Beschuldigten zum Zeitpunkt der gegenständlichen Fahrt berechtigt. Es lagen somit die Voraussetzungen für die Aufforderung zu einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt vor. Bei dieser Sach- und Rechtslage kann dahingestellt bleiben, ob der Beschuldigte das gegenständliche Fahrzeug nun tatsächlich gelenkt hat.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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