RS UVS Kärnten 1995/09/26 KUVS-898-899/3/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Rechtssatz

Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Farbe seines Fahrzeuges schwarz metallic und nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis angegeben, grau, sei, vermag einen wesentlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung nicht darzulegen, weil das Fahrzeug durch die Angabe der Marke und des amtlichen Kennzeichens hinreichend konkretisiert ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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