Der Hinweis des Beschuldigten, daß die Farbe seines Fahrzeuges schwarz metallic und nicht wie im angefochtenen Straferkenntnis angegeben, grau, sei, vermag einen wesentlichen Mangel der angefochtenen Entscheidung nicht darzulegen, weil das Fahrzeug durch die Angabe der Marke und des amtlichen Kennzeichens hinreichend konkretisiert ist.