RS UVS Kärnten 1995/09/26 KUVS-1607-1608/14/94

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Rechtssatz

Verletzt der Beschuldigte eine Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides - vorliegend Nichtwegräumen von im Gastgarten eines Cafe-Restaurants aufgestellten Gartenmöbel um 22.00 Uhr damit Kunden und Passanten den Gastgarten nicht mehr benützen können - ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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