Verletzt der Beschuldigte eine Auflage des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides - vorliegend Nichtwegräumen von im Gastgarten eines Cafe-Restaurants aufgestellten Gartenmöbel um 22.00 Uhr damit Kunden und Passanten den Gastgarten nicht mehr benützen können - ist er verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.