RS UVS Kärnten 1995/09/26 KUVS-980/3/95

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Veröffentlicht am 26.09.1995
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Rechtssatz

Kurzparkzonen sind mit Verkehrszeichen nach § 52 Z 13d und e StVO kundzumachen. Die Kundmachung der bezirksweit geltenden Zonen hat bei den Bezirkseinfahrten, jene der Gebührenpflicht an der Stadtgrenze sowie auf den Kurzparkzonen - Verkehrszeichen - selbst zu erfolgen und gelten als ausreichend. Die Kundmachung "Halteverbot ausgenommen Hochzeitsgäste samstags" unterbricht die gebührenpflichtige Kurzparkzone nicht. An der Geltung einer Kurzparkzonenverordnung - als Bestimmung eines Gebietes, woran die StVO 1960 (im Gesetz bestimmte) Rechtsfolgen knüpft - die der Landesgesetzgeber als eine der Voraussetzungen für das Entstehen der Abgabepflicht als Sachverhaltselement bestimmt, ändert auch der Umstand nichts, daß für den Rechtsfolgenbereich in straßenpolizeilicher Hinsicht die Wirksamkeit der Kurzparkzonenverordnung (durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen) "zurückgedrängt" ist. Die Abgabenpflicht - als ein Sachverhaltselement - wird an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone geknüpft. Damit löst eine Kurzparkzonenverordnung einerseits (bestimmte) straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits (davon verschiedene) abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Rechtsfolgenbereich nach der Straßenverkehrsordnung etwa ein Verbot lediglich des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht (vgl dazu VwGH 27.4.1995, Zahl: 92/17/0300).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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