RS UVS Kärnten 1995/09/27 KUVS-867/3/95

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Veröffentlicht am 27.09.1995
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Rechtssatz

Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob ein Tatbestand im Sinne des § 2 Abs 1 Z 1 der ab 1.1.1995 geltenden Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung gesetzt wurde, ist, daß ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abgestellt (das Abstellen erfaßt sowohl das Halten als auch das Parken) wurde und der Lenker dieses Fahrzeuges für die Dauer des Abstellvorganges das Fahzeug mit dem für die jeweilige Kurzparkzone entsprechenden Kurzparknachweis (Parkscheibe, Parkschein udgl) nicht gekennzeichnet hat. Dem Konkretisierungsgebot des § 44a VStG ist in diesem Bereich durch das Straferkenntnis erster Instanz dann nicht entsprochen, wenn dem Beschuldigten an einem bestimmten Ort, zu einer bestimmten Zeit, lediglich das Verhalten ..."das KFZ X in einer Kurzparkzone zum Halten aufgestellt, ohne dafür gesorgt zu haben, daß das Kraftfahrzeug während der Dauer der Aufstellung mit einer richtig eingestellten Parkscheibe gekennzeichnet war ..." vorgehalten wird (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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