RS UVS Burgenland 1995/09/28 13/02/95061

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Veröffentlicht am 28.09.1995
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Rechtssatz

Ist nach der Aktenlage für diejenige Person, für die der Schubhaftbescheid bestimmt ist und der er ausgefolgt wurde, unzweifelhaft, wer die Person ist, über welche die Schubhaft verhängt

wird, ist also deren Identität eindeutig, so schadet eine - auf Erstangaben des Schubhäftlings basierende - fehlerhafte Bezeichnung des Vor- und Familiennamens im Bescheid nicht. Eine - nach folgender Klärung unter Beiziehung eines Dolmetschers - vorgenommene Bescheidberichtigung ist zulässig. Ein wirksamer Schubhaftbescheid liegt vor, wenn eine Personsverwechslung ausgeschlossen ist und nur eine fehlerhafte Namensangabe vorliegt, was für den Bescheidadressaten erkennbar war.

Schlagworte
fehlerhafte Bezeichnung des Bescheidadressaten, Berichtigung, Falschbezeichnung des Namens irrelevant bei eindeutiger Identität, Schubhaft, Schubhaftbescheid
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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