Ein Rechtsanwalt gilt in einem Verwaltungsstrafverfahren nach § 99 Abs 1 lit b StVO weiterhin als bevollmächtigt, wenn aus der Niederschrift lediglich hervorgeht, daß die Partei das Vollmachtsverhältnis zu ihrem Anwalt hinsichtlich des Führerscheinentzugsverfahrens gelöst hat. Desgleichen geht auch aus der bezeichneten Niederschrift kein Hinweis darauf hervor, daß hinsichtlich des Verwaltungsstrafverfahrens kein Anwalt bevollmächtigt wäre, welcher Umstand zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich nicht gegeben war. Es ist daher zum Zeitpunkt der Zustellung des Straferkenntnisses von einem aufrechten Bestand einer Bevollmächtigung im Sinne des § 10 AVG auszugehen gewesen, wobei der Zustellung eines Bescheides an den bevollmächtigten Vertreter von Rechtswegen die gleichen Wirkungen zukommen wie der Zustellung des Bescheides an die Partei selbst. Auch bedarf es zur Wirksamkeit des Widerrufes einer Vollmacht nicht allein der Bekanntgabe des Widerrufes gegenüber dem Rechtsanwalt, sondern vielmehr auch der Mitteilung des Widerrufes einer Vollmacht der Behörde gegenüber. Die Kündigung einer Vollmacht eines Parteienvertreters wird der Behörde gegenüber, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, erst wirksam, wenn sie ihr mitgeteilt wird (vgl. VwGH vom 31.5.1989, 89/01/0104 ua.).