TE Vfgh Beschluss 1998/9/29 B3003/97

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd

Leitsatz

Zurückweisung einer neuerlichen selbstverfaßten Beschwerde gegen einen bereits mit Verfassungsgerichtshofbeschwerde bekämpften Bescheid nach Ablehnung der Beschwerdebehandlung; Anfechtbarkeit eines Verwaltungsaktes nur mit einer Beschwerde

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 1998, B967/97-24, wurde die Behandlung der von Dr. C K-D, vertreten durch ihren Verfahrenshelfer Dr. H L, erhobenen Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 26. Februar 1997, ZVz 24/97, abgelehnt und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen.

Die vorliegende - nicht von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebrachte - Beschwerde richtet sich gegen den, bereits in dem zu B967/97 protokollierten Verfahren bekämpften Bescheid. Sie war zurückzuweisen, weil derselbe Verwaltungsakt vom selben Beschwerdeführer nur mit einer Beschwerde angefochten werden kann. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. VfSlg. 14122/1995 mit weiteren Judikaturnachweisen und VfGH vom 24.2.1997, B5074/96, S 3).

Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer Abweisung oder einer Ablehnung der Beschwerdebehandlung in Betracht kommt.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litd VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Zuständigkeit, Rechtskraft, VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B3003.1997

Dokumentnummer

JFT_10019071_97B03003_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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