Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann unmittelbarer Täter der in § 31 Abs 2 ASchG genannten Verwaltungsübertretungen nur der Arbeitgeber (und dessen Bevollmächtigter) sein, nicht aber Dritte. Normadressat ist etwa weder der Vermieter, der dem Arbeitgeber Räume vermietet, die den im Interesse des Arbeitnehmerschutzes bestehenden rechtlichen Anforderungen an Arbeitsräume nicht entsprechen, noch der "Generalunternehmer", der die Gerüstung zur Verfügung stellt, aber nicht Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer ist (vgl dazu VwGH 9.7.1992, Zl 90/19/0579, VwGH 15.4.1991, Zl 90/19/0501, VwGH 30.9.1991, Zl 91/19/0196).
Auch für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG kommt es allein darauf an, ob die inkriminierten Gerätschaften von den Arbeitnehmern des Arbeitgebers verwendet wurden und nicht etwa darauf, ob sie sich in dessen Eigentum befunden haben (VwGH 20.05.1994, Zl 94/02/0160).
Bei einer zusammenfassenden Würdigung der Beweisergebnisse steht nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit fest, daß Arbeitnehmer der Fa I den inkriminierten Verteilerkasten verwendet haben.
Da aber, im Sinne der angeführten Judikatur zu § 31 Abs 2 ASchG, der Berufungswerber bzw die von ihm repräsentierte Fa I als diejenige, die lediglich den Verteilerkasten den Subunternehmen auf der Baustelle zur Verfügung gestellt hat, verwaltungsstrafrechtlich für die Einhaltung des § 38 Abs 1 AAV iVm § 31 Abs 2 lit p ASchG nicht verantwortlich ist, war spruchgemäß im Zweifel das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren einzustellen.