Wird erstinstanzlich der Einspruch gegen die Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen und geht der Beschuldigte in seiner Berufung dagegen darauf in keinster Weise ein, sondern ersucht lediglich um die Erlassung der Strafe und äußert sich zum Vorbehalt zur verspäteten Einbringung seines Einspruches überhaupt nicht, so enthält eine solche Berufung keinen begründeten Berufungsantrag im Sinne von § 63 Abs 3 AVG und ist dementsprechend nicht gesetzmäßig ausgeführt.