RS UVS Vorarlberg 1995/10/04 1-0661/94

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Rechtssatz

Nach §12 Abs1 zweiter Satz VStG darf eine Freiheitsstrafe zwei Wochen nur dann übersteigen, wenn besondere Erschwerungsgründe vorliegen. Dies ist nach Auffassung des Verwaltungssenates jedenfalls dann der Fall, wenn drei einschlägige Vorstrafen vorliegen. Die konkrete Dauer von 20 Tagen ist im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, weil auch die letzte rechtskräftige Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe in ähnlicher Dauer nicht ausreichte, die Beschuldigte zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Der Verwaltungssenat ist der Ansicht, daß die darin zum Ausdruck kommende außergewöhnliche Nachhaltigkeit der wertwidrigen Einstellung der Beschuldigten und somit der atypisch schwerwiegende Schuldgehalt der Tat die Höhe der genannten Freiheitsstrafe rechtfertigt; es ist unwahrscheinlich, daß die Beschuldigte durch eine geringere Strafe noch zu beeindrucken ist. Nach §18 Abs3 letzter Satz des Sittenpolizeigesetztes können bei besonders erschwerenden Umständen Geld- und Arreststrafen nebeneinander verhängt werden. Nach Auffassung des Verwaltungssenates ist jene weitere Vorstrafe, die über die drei die Grundlage für die Verhängung der Freiheitsstrafe bildenden Vorstrafen hinausgeht (die Beschuldigte weist insgesamt vier einschlägige Vorstrafen auf), ein solcher besonders erschwerender Umstand im Sinne der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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