RS UVS Kärnten 1995/10/04 KUVS-K1-1049/7/95

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Veröffentlicht am 04.10.1995
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Rechtssatz

Verweigert ein den erhebenden Gendarmeriebeamten unbekannter Mann den Alkotest durch Fehlversuche, und behauptet der Beschuldigte in der Folge nicht der Lenker des PKW gewesen zu sein, so macht die erkennende, einen Irrtum ausschließende, Gegenüberstellung des Beschuldigten mit dem erhebenden Gendarmeriebeamten in der Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Verbindung mit einem Photo im Paßakt der Bezirkshauptmannschaft vollen Beweis über die Lenkeridentität.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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