Der Hinweis des Beschuldigten, daß im Bescheid, worin ..."Die Zulassung des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen X mit Zustellung dieses Bescheides aufgehoben und der Zulassungsbesitzer (der Beschuldigte) verpflichtet werde, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein unverzüglich der Zulassungsbehörde zurückzustellen" ein Termin zur Rückgabe des Kennzeichens bzw des Zulassungsscheines nicht angegeben war bzw dem Begriff "unverzüglich" eine exakte Terminisierung fehle, exkulpiert nicht, da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch der Begriff "unverzüglich" so zu interpretieren ist, daß eine verlangte Handlungsweise sofort und ohne unnötige Verzögerung gesetzt wird. Da der bezughabende Bescheid dem Beschuldigten am Freitag, den 4.2.1994 zugestellt wurde, wäre der Beschuldigte somit seiner Verpflichtung als Zulassungsbesitzer dann nachgekommen, wenn er die Kennzeichentafeln bzw den Zulassungsschein noch am selben Tag der Behörde abgeliefert hätte bzw im Hinblick auf das dazwischen liegende Wochenende spätestens am Montag, den 7.2.1994. Ein Folgeleisten der Behörde nach dem 12.2.1994 ist nicht als "unverzüglich" zu qualifizieren.