§ 5 Abs 2 GBefG enthält nur eine demonstrative Aufzählung der Tatbestände, bei deren Vorliegen zwingend davon auszugehen ist, daß die Zuverlässigkeit nicht vorliegt. Aus dieser Gesetzesstelle leitet sich ab (argumentum: insbesondere), daß bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorliegen der Zuverlässigkeit angenommen werden kann oder nicht, alle der Behörde bekannt gewordenen rechtskräftigen Bestrafungen und Verurteilungen (auch die bereits getilgten) dahingehend zu untersuchen sind, ob die den Bestrafungen und Verurteilungen zugrunde liegenden Handlungen und Unterlassungen des Gewerbetreibenden noch den Schluß zulassen, daß er bei der (weiteren)
Ausübung des Gewerbes die hiebei zu beachtenden öffentlichen Rücksichten wahren werde.