TE Vwgh Erkenntnis 2001/6/22 2001/13/0051

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Veröffentlicht am 22.06.2001
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Index

21/03 GesmbH-Recht;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §278;
BAO §93 Abs2;
GmbHG §96;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der K GmbH in W, vertreten durch die Exinger GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in Wien I, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 14. Dezember 2000, Zl. MD-VfR - B 74/2000, betreffend Zurückweisung einer Berufung in Angelegenheiten der Kommunalsteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit einem an die "Betriebsküchen GmbH" (B GmbH) gerichteten Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. Dezember 1999 wurde der B GmbH für "den Zeitraum 1995" Kommunalsteuer in Höhe von S 439.034,-- vorgeschrieben und ein Säumniszuschlag von S 3.736,-- auferlegt. Auf Grund der Zustellverfügung "erging" dieser Bescheid u. a. an "die K GmbH, zu Handen der D GmbH". Gegen diesen Bescheid erhob die B AG "namens der B GmbH, nunmehr K GmbH" am 22. Dezember 1999 Berufung.

Darauf erließ die Abgabenbehörde erster Instanz am 10. Mai 2000 eine Berufungsvorentscheidung an die B GmbH, worin die Berufung der B AG abgewiesen wurde. Diese Berufungsvorentscheidung "erging" der Zustellverfügung zufolge "an die B GmbH, zu Handen der B AG".

Mit Schreiben vom 13. Juni 2000 beantragte die B AG "unter Bezugnahme auf die Berufungsvorentscheidung vom 10. Mai 2000" die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Mit einem Schreiben vom 18. Oktober 2000 hielt die Magistratsdirektion der Stadt Wien der B AG vor, dass die B AG weder eine eigenberechtigte Person noch eine Personengemeinschaft oder juristische Person sei, die eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit eines Wirtschaftstreuhänders habe, und daher keine Vertretungsbefugnis besitze. Die Magistratsdirektion forderte die B AG auf, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme zu diesem Schreiben abzugeben. Eine solche Stellungnahme ist den vorgelegten Verwaltungsakten nicht zu entnehmen.

Mit dem nunmehr angefochtenen, an die K GmbH (die Beschwerdeführerin) gerichteten Bescheid wies die belangte Behörde die von der B AG namens der B GmbH eingebrachte Berufung als unzulässig zurück. Die belangte Behörde stützt sich darauf, dass der B AG keine Vertretungsbefugnis zukomme und sie deshalb eine Berufung namens der Beschwerdeführerin nicht erheben könne.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die zunächst vorbringt, dass auch juristische Personen Vertreter im Abgabenverfahren sein könnten. Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass ein Mängelbehebungsauftrag nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an die die Berufung erhebende B AG ergangen sei, dass ein Mängelbehebungsauftrag nicht vorgelegen sei, weil der Hinweis, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist als zurückgenommen gilt, nicht enthalten gewesen sei, und dass im Übrigen das von der belangten Behörde als Mängelbehebungsauftrag gewertete Schreiben von der belangten Behörde hätte erteilt werden müssen, während es tatsächlich von der Magistratsdirektion der Stadt Wien stamme.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der mit der strittigen Berufung bekämpfte Bescheid des Magistrates der Stadt Wien richtete sich an die B GmbH und schrieb der B GmbH Kommunalsteuer samt Säumniszuschlag vor. Nach den in den vorgelegten Verwaltungsakten enthaltenen Firmenbuchauszügen ist die B GmbH jedoch mit Generalversammlungsbeschluss vom 21. September 1995 als übertragende Gesellschaft mit der Z GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen worden. Mit Generalversammlungs-beschluss vom 19. Dezember 1995 wurde diese (nach Namensänderung von Z GmbH auf BA GmbH) BA GmbH als übertragende Gesellschaft mit der K GmbH als übernehmende Gesellschaft verschmolzen. Daraus geht hervor, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom 1. Dezember 1999 eine B GmbH nicht bestanden hatte. Zu diesem Zeitpunkt war als Gesamtrechtsnachfolgerin (§ 96 GmbH-Gesetz) letztlich die K GmbH, die Beschwerdeführerin, an die auch der angefochtene Bescheid erging, eingetreten. Zu diesem Zeitpunkt lautete der Firmenname auf Grund der Verschmelzung "K GmbH". Der erstinstanzliche Bescheid ist somit an eine nicht bestehende juristische Person gerichtet und entfaltete daher keine Rechtswirkungen. Im Ergebnis hat daher die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid mit Recht zurückgewiesen (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, E 149 zu § 59 AVG wiedergegebene - steuerrechtliche - Rechtsprechung).

Aus dem selben Grund entfaltete auch die Berufungsvorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Mai 2000, welche an die B GmbH gerichtet war und die Berufung der B AG abgewiesen hatte, keine Rechtswirkung.

Bei dieser Gestaltung des Sachgeschehens, wonach bei Erhebung der Berufung deren Unzulässigkeit infolge Wirkungslosigkeit (Nichtbestehen) des mit der Berufung bekämpften Bescheides bereits feststand, war ein auf das Ausräumen einer Unzulässigkeit wegen mangelnder Vertretereigenschaft gerichteter Mängelbehebungsauftrag nicht mehr erforderlich. Es erübrigt sich daher, auf das weitere Beschwerdevorbringen betreffend einen Mängelbehebungsauftrag einzugehen.

Da somit die Berufung gegen den (nicht bestehenden) erstinstanzlichen Bescheid rechtens zurückzuweisen war, wurde die Beschwerdeführerin in dem von ihr behaupteten Recht auf Sachentscheidung über diese Berufung nicht verletzt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von einer mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. Juni 2001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001130051.X00

Im RIS seit

03.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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