RS UVS Kärnten 1995/10/12 KUVS-862/3/95;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1995
beobachten
merken
Rechtssatz

Die Montage der Klimafolie "Sun Out" ist unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, da die Bauartgenehmigung durch das Kraftfahrbundesamt Flensburg alleine wegen des Erlasses des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 6.9.1994 unzureichend ist. Der Beschuldigte ist von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung dann exkulpiert, wenn er sich beim Kauf der Klimafolie nicht nur auf die Angaben des renomierten Autozubehörhändlers verlassen hat, sondern überprüfend bei einer anerkannten Kraftfahrerorganisation, nämlich dem ÖAMTC, nachgefragt hat, mit dem Ergebnis, daß eine Zulassungsgenehmigung der Klimafolie nicht erforderlich sei (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten