RS UVS Kärnten 1995/10/12 KUVS-897/7/95

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Veröffentlicht am 12.10.1995
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Rechtssatz

Die Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzbereiches regeln ua den Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei der beruflichen Tätigkeit. Die Vorsorge für den Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer umfaßt alle Maßnahmen, die der Verhütung von beruflich bedingten Unfällen und Erkrankungen der Arbeitnehmer dienen. Es muß durch diese Maßnahmen für eine dem allgemeinen Stand der Technik und der Medizin entsprechende Gestaltung der Arbeitsbedingungen Sorge getragen werden, um dadurch einen unter Berücksichtigung aller Umstände bei umsichtiger Verrichtung der beruflichen Tätigkeit möglichst wirksamen Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu erreichen. Für einen Entlastungsbeweis im Sinne des § 5 Abs 1 VStG ist es erforderlich, daß der Beschuldigte darlegt, daß er im Betrieb ein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet hat, von dem mit gutem Grund erwartet werden kann, daß tatsächlich die Einhaltung der gegenständlichen Bestimmungen sichergestellt ist. Dieser Entlastungsbeweis im Zusammenhang mit dem Kontrollsystem ist dann nicht gelungen, wenn der Beschuldigte sich im großen und ganzen auf seine Arbeitnehmer verläßt und stichprobenartig Kontrollen durchführt. Dabei kann auch der Hinweis nicht exkulpieren, daß die zu überwachenden Arbeitsplätze - vorliegend Kraftwerke - 20 km entfernt sind.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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