Im konkreten Fall wurde Maßnahmebeschwerde gegen die Verweigerung der Akteneinsicht durch die die Schubhaft vollziehende Behörde erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Akteneinsicht ein subjektiv prozessuales Recht, welches den Parteien ermöglichen soll, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Behörde in diesem Verfahren zu erlangen (siehe auch VwGH vom 12.10.1987, Slg. 12.553A). Demgemäß ist die Verweigerung der Akteneinsicht einer gesonderten Anfechtung nicht zugänglich, was sich auch aus der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs 4 AVG ergibt. Solange ein Verfahren anhängig ist, kann in der Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge dieses Verfahrens nur eine Verfahrensanordnung erblickt werden, welche den daraufhin erlassenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet (siehe zu diesem Thema auch die VwGH Erkenntnisse vom 14.12.1950, Slg. 1823 A, Slg. 2743 A, VwGH vom 16.7.1986, Zl. 8604/0121; Slg. 15.775 A, Slg. 15.312 A). Macht die Beschwerde somit einen Eingriff in subjektiv prozessuale Rechte geltend, welche im Zuge eines Grundverfahrens (Schubhaftverfahren) geschehen sein sollen, so sind diese durch Anfechtung des danach erlassenen Bescheides bekämpfbar.
Wird jedoch - und dies geht aus der auf Seite 3 der Beschwerde enthaltenen rechtlichen Begründung zur Beschwerde hervor - die Verweigerung der Akteneinsicht nicht innerhalb eines mit Bescheid zu beendigenden Verfahrens bekämpft, so darf ebenfalls auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, wo die Verweigerung der Akteneinsicht nach Abschluß eines Verfahrens durch einen förmlichen Bescheid zu erfolgen hat. Dieser Bescheid ist im Instanzenzug anfechtbar (siehe dazu VwGH vom 22.11.1973, 1287/73). Diesfalls gilt § 17 Abs 4 AVG nicht, wohl aber hat dann die Behörde die Verpflichtung, einen selbständig anfechtbaren Bescheid über die Verweigerung der Akteneinsicht zu erlassen (VwGH Slg. 3006 A, 5649 A, 4421 A sowie VwGH vom 29.10.1965, Zl. 1462/65 u.a.). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die Behörde über die Verweigerung der Akteneinsicht einen eigenen Bescheid zu erlassen hätte, der dann im Wege des Instanzenzuges sowohl von der Berufungsbehörde, als auch auf dem Wege des außerordentlichen Rechtsmittels durch den Verwaltungsgerichtshof überprüfbar wäre. Daher ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgeschlossen.