Auch bei Vorliegen einer Strafanzeige des Arbeitsinspektorates wegen Nichteinhaltung von dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kunden und Arbeitnehmern in einer Betriebsanlage dienenden Auflagen kann die Behörde jedenfalls auch ein Strafverfahren wegen Übertretung
der Vorschriften zum Schutze der Kunden der ggstdl Betriebsanlage entsprechend den Bestimmungen der Gewerbeordnung durchführen (vgl hiezu sinngemäß VwGH v 30.7.1992, 91/19/0239, VwGH v 15.9.1992, 92/04/0090).
Allein durch den Umstand, daß dem Arbeitsinspektorat im erstinstanzlichen Verfahren das Recht zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt und auch das Straferkenntnis zugestellt wurde, kann im Verwaltungsstrafverfahren nach der Gewerbeordnung keine Parteistellung des Arbeitsinspektorates begründet werden.