Die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG (Absehen von der Strafe) setzt voraus, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn der Beschuldigte den öffentlichen Anstand dadurch verletzt, indem er unter einem Heizkörper am Boden auf einer Decke schläft und seine Habseligkeiten (Zeitungen, Dosen, Zigaretten) um sich verstreut am Boden ablegt.