RS UVS Kärnten 1995/10/17 KUVS-1096/1/95

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Rechtssatz

Das Recht, eine Berufung zu erheben (Rechtsmittellegitimation) steht nur der vom Bescheid betroffenen Partei zu (so auch VwGH vom 8.11.1982, Zahl: 82/10/0087).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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