Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und muß dieser Teil des Tatbildes auch fristgerecht dem Beschuldigten vorgehalten werden, um die Verfolgungsverjährung zu verhindern (Einstellung des Verfahrens).