RS UVS Kärnten 1995/10/18 KUVS-996/1/95;

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Veröffentlicht am 18.10.1995
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Rechtssatz

Voraussetzung für die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 7 Abs 1 Güterbeförderungsgesetz ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern und muß dieser Teil des Tatbildes auch fristgerecht dem Beschuldigten vorgehalten werden, um die Verfolgungsverjährung zu verhindern (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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