RS UVS Steiermark 1995/10/19 30.5-166/94

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Rechtssatz

Bei einer Bauführung ohne baubehördliche Bewilligung nach der Stmk. Bauordnung kommt es darauf an, welche konkreten Baumaßnahmen vorgenommen wurden. Die belangte Behörde hat jedoch die Baumaßnahmen, welche auf Grund des angeführten Baueinstellungsbescheides festgestellt worden sein sollen, nicht konkretisiert. Auch der Baueinstellungsbescheid vom 22.3.1994, auf welchem im Tatvorhalt hingewiesen wird, gibt hiefür keine Anhaltspunkte. Aus dem Spruch dieses Bescheides geht lediglich hervor, daß die Baueinstellung hinsichtlich sämtlicher Bauarbeiten verfügt werde, wobei in der Begründung lediglich auf persönliche Wahrnehmungen des Bürgermeisters hingewiesen wird, wonach dieser festgestellt habe, daß Baumaßnahmen durchgeführt würden, wofür keine baurechtliche Bewilligung erteilt worden sei. Entsprechende Erhebungen und Feststellungen wären im Berufungsfall jedoch umso erforderlicher gewesen, als der Berufungswerber bereits in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung eingewendet hat, daß Bauführungen nur innerhalb der kommissionierten Halle durchgeführt worden seien. In diesem Sinne stellte die bloße Angabe, für die Neuerrichtung eines Sägewerkes nicht um eine Baubewilligung angesucht zu haben, mangels Konkretisierung (konkreter Beschreibung) der Baumaßnahmen keine nach § 44 a Z 1 VStG erforderliche Tatbeschreibung der unter § 57 Abs 1 lit a Stmk BauO 1968 zu subsumierenden Übertretung (Neubauten) dar.

Schlagworte
Baurecht Neubauten Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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