RS UVS Kärnten 1995/10/19 KUVS-1281/1/95

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Veröffentlicht am 19.10.1995
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Rechtssatz

Stellt der ausländische Beschuldigte (vorliegend ein Bosnier) einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wird dieser Antrag abgelehnt und erhebt der Beschuldigte durch einen Rechtsanwalt gegen diese Ablehnung rechtzeitig Berufung und erhält der Beschuldigte von seinem Rechtsanwalt die Versicherung, daß der Beschuldigte ..."in Österreich einer Beschäftigung nachgehen darf, da gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X, mit welchem die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt wurde, Berufung erhoben wurde", so ist der Beschuldigte vom subjektiven Vorwurf, sich als Ausländer illegal im österreichischen Bundesgebiet aufzuhalten insoweit exkulpiert, als der Beschuldigte sich auf eine, wenn auch verfehlte, Rechtsansicht des berufsmäßigen Parteienvertreters berufen kann, sohin jener Sorgfaltspflicht, die ihm im Zusammenhang mit der Verschaffung von Rechtskenntnissen obliegt, entsprach und demnach sich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befand (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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