Für die Zulässigkeit der Aufforderung zum Alkotest ist unter anderem auch entscheidend, ob die vermutete Alkoholbeeinträchtigung bzw das Setzen sonstiger Delikte beim Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gegeben war. Ist dies der Fall, kann auch auf einem Privatparkplatz die Durchführung des Alkotests verlangt werden bzw könnten auf dem Privatgrund weitergehende Amtshandlungen durchgeführt werden. Dabei ist es unerheblich, ob sich der verdächtige KFZ-Lenker bei der Anhaltung auf Privatgrund aufhält oder das letzte Stück des Weges auf Privatgrund zurückgelegt wird. Ferner ist es ohne Bedeutung, ob der PKW dabei auf einem Privatparkplatz abgestellt ist (so auch VwGH vom 23.4.1987, 86/02/0200 uva).