Der Geltungsbereich des Güterbeförderungsgesetzes erstreckt sich gemäß seinem § 1 Abs 1 GBefG auf die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs durch Beförderungsunternehmen und für den Werkverkehr mit solchen Kraftfahrzeugen. Um den Beschuldigten rechtswirksam in die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung ziehen zu können, muß ihm innerhalb der Verfolgungsverjährungzeit das wesentliche Tatbildelement der "Gewerbsmäßigkeit" vorgehalten werden (Einstellung des Verfahrens).