RS UVS Kärnten 1995/10/24 KUVS-1078/5/95

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Veröffentlicht am 24.10.1995
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Rechtssatz

Eine für Wien ausgestellte Beschäftigungsbewilligung gilt nicht für Kärnten. Dem Beschuldigten als Dienstgeber ist es allein durch bloße Einsichtnahme in die dem Ausländer erteilte Arbeitserlaubnis möglich, Gewißheit über deren Umfang, insbesondere über den örtlichen Geltungsbereich zu verschaffen. Hiezu ist er jedenfalls verpflichtet. Unterläßt er dies, so fällt ihm dies zumindestens als Fahrlässigkeit zu Last. Bei begründetem Zweifel über die bewilligte Arbeitsaufnahme eines Ausländers hat sich der Dienstgeber entsprechend zu erkundigen. In der Unterlassung von Erkundigungen bei der zuständigen Bewilligungsbehörde und/oder bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle durch den Beschuldigten liegt zumindestens ein fahrlässiges Verhalten, das die Anwendung des § 5 Abs 2 VStG ausschließt (VwGH 21.3.1991, Zahl: 90/09/0097, 21.2.1991,Zahl: 90/0160, 30.8.1991, Zahl: 91/09/0022).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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