Ausführungen darüber, daß im vorliegenden Fall aufgrund des Umstandes, daß der Antragsteller die seinem ursprünglichen Grundverkehrsansuchen zugrundeliegenden Flächen lediglich um ca. die Hälfte einschränkte, entschiedene Sache vorliegt. Dies insbesondere im Hinblick darauf, daß gegenständliche Flächen weiterhin zum überwiegenden Teil land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Insbesondere ist auch nicht hervorgekommen bzw. hat der Berufungswerber nicht behauptet, daß sich in der landwirtschaftlichen Nutzung der gegenständlichen Flächen eine Änderung ergeben hätte.