Die Übertretung nach § 9 Abs 1 lit c SpeiseeisV ist nicht im Sinne des § 44 a Z 1 VStG ausreichend umschrieben, wenn nur darauf hingewiesen wird, - daß die Probe gemäß dem mikrobiologischen Befund nicht den Anforderungen der zitierten Bestimmung entspreche -. Es wäre anzuführen gewesen, wodurch dies gegeben war. Zwar enthielt der mikrobiologische Befund des bezeichneten Untersuchungszeugnisses die ermittelten Keimzahlen, jedoch ist (sinngemäß) in der Verfolgungshandlung ersichtlich zu machen, welche Keime die gesetzlich erlaubte Höchstzahl in welchem Ausmaß übersteigen. Es ist nämlich nicht Sache des Beschuldigten, dies durch Vergleich des mikrobiologischen Befundes mit der gesetzlichen Vorschrift herauszufinden.