Während im § 5 Abs 2 und 3 Speiseeisverordnung jeweils das rasche Abkühlen der Speiseeisgrundmasse bzw. des Speiseeisansatzes nach dem Erhitzungsprozeß vorgeschrieben werden, verlangt § 7 erster Satz Speiseeisverordnung - anders als der Berufungswerber meint - kein rasches Abkühlen des Speiseeisansatzes. Letztere Bestimmung normiert lediglich, daß der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter der Speiseeisautomaten, in denen das Speiseeis unmittelbar vor der Abgabe an den Käufer durch Gefrieren bereitet wird, eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten darf. Da das rasche Abkühlen somit in § 7 Speiseeisverordnung (ganz offensichtlich aufgrund des Umstandes, daß keine vorhergehende Erhitzung des Speiseeisansatzes stattfindet) nicht verlangt wird, folgt daraus, daß der Speiseeisansatz im Vorratsbehälter von Anfang an eine Temperatur von 6 Grad C nicht überschreiten darf. Wenn sich nun der Berufungswerber darauf beruft, daß, wie dies aus der Beilage zur Berufung hervorgeht, der Speiseeisautomat ca. 2 Stunden braucht, um die Eismasse auf die gewünschte Temperatur von plus 6 Grad C abzukühlen, gelingt es ihm damit nicht, darzulegen, daß damit der Vorschrift des § 7 Speiseeisverordnung entsprochen wird, da der bezeichneten Vorschrift nicht zu entnehmen ist, daß es von der Leistungsfähigkeit der Kühlvorrichtung des jeweiligen Eisautomaten abhängen können soll, ob die erforderliche Temperatur erreicht wird oder nicht. Dem Berufungswerber ist entgegenzuhalten, daß das Eispulver vor seiner Verwendung (außerhalb des Speiseeisautomaten) auf eine entsprechende Temperatur zu bringen gewesen wäre, die die erforderliche Temperatur des Speiseeisansatzes im Vorratsbehälter von vornherein ermöglicht bzw. gewährleistet hätte.