Unter aggressivem Verhalten ist ein solches zu verstehen, durch das die jedem Staatsbürger gegen das Einschreiten eines obrigkeitlichen Organes zuzubilligende Abwehr vermeintlichen Unrechts derart überschritten wird, daß diese Abwehr zufolge des Tones des Vorbringens, der zur Schau gestellten Gestik oder durch beides zusammen als "aggressives Verhalten" gewertet werden muß. Solches liegt etwa vor, bei "Gebrauch lautstarker Worte verbunden mit heftiger Gestik gegenüber einem Sicherheitsbeamten". Um den Konkretisierungsmaßstab des § 44a Z 1 VStG im Zusammenhang mit § 82 Abs 1 SPG zu erfüllen, muß aus dem erstinstanzlichen Straferkenntnisbescheid erkennbar sein, worin nun das angebliche aggressive Verhalten des Beschuldigten bestanden haben soll, durch welche Äußerungen oder Handlungen dieses zum Ausdruck gekommen sein soll. Erschöpft sich die Darstellung im erstinstanzlichen Spruch lediglich in dem Hinweis ..."im Amtsgebäude trotz vorausgegangener Abmahnung gegenüber dem Organ der öffentlichen Aufsicht, während dieses seine gesetzlichen Aufgaben wahrnahm, aggressiv verhalten und dadurch eine Amtshandlung verhindert ..."
zu haben, so ist dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen (Einstellung des Verfahrens).